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Versicherungslexikon

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Ablauf
Das Ende eines Versicherungsvertrages wird durch den Ablauf bezeichnet. Die Erlebensfallleistung einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird bspw. zu diesem Termin fällig.

Abrufphase
Man kann bis zu fünf Jahre vor dem eigentlichen Ablauftermin bereits sein Geld erhalten, wenn dies durch die Vereinbarung einer Abrufphase in einer kapitalbildenden Lebensversicherung verankert ist. Wenn die Lebensversicherung der Altersversorgung dienen soll und man noch nicht genau weiß, wann man in den Ruhestand geht, dann ist dies besonders wichtig. Von Monat zu Monat kann dann während der Abrufphase entschieden werden, ob man seine Ablaufleistung ausbezahlt bekommen möchte. Wird das Geld nicht gebraucht, so wird es zu interessanten Konditionen verzinst, so dass man eine besonders attraktive Rendite neben der zeitlichen Flexibilität erhält.

Abrufrente
In der Regel kann bei einer privaten Rentenversicherung die Zahlung jederzeit vor dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Rentenbeginn einer früher einsetzenden lebenslangen Rente verlangt werden. Im Fachjargon heißt diese vorzeitig in Anspruch genommene Rente: "Abrufrente". Diese fällt etwas niedriger aus, da insgesamt weniger Beiträge gezahlt wurden als ursprünglich geplant und die Rente auch länger gezahlt wird.

Aktivwert
Zeitwert der Versicherung, der in der Bilanz aktiviert werden muß.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Die Regeln für die vertraglichen Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und Versicherers sind in den AVB zusammengefasst. In Ihnen werden Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes festgelegt. Seit Jahresmitte 1994 brauchen sie nicht mehr vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigt zu sein und gehören zum Geschäftsplan des Versicherers.

Altersrente
Von einem bestimmten Alter an lebenslänglich erbrachte regelmäßig wiederkehrende Leistung.

Angemessenheit
Eine Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt vor, wenn diese sich in einem Rahmen bewegen, der ebenfalls einem unbeteiligten Geschäftsführer gewährt werden würde. Für die Angemessenheit einer Zusage an einen Ehegatten des Arbeitnehmers ist im Regelfall der Vergleich mit Zusagen an familienfremde Arbeitnehmer des eigenen Betriebs auszuführen. Dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt obliegt die Prüfung des Vertrages.

Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung
Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie als privat versicherter Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Für die private Krankenversicherung beträgt der Zuschuss die Hälfte des Beitrages, der aufgrund gesetzlicher Vorgaben allerdings bei maximal 227,81 EUR (Werte gelten für das Jahr 2002) liegt. Sie erhalten auch für die Pflegepflichtversicherung einen Beitragszuschuss. Auch dieser umfasst die Hälfte des zu zahlenden Beitrages, maximal jedoch 28,69 EUR. (Werte gelten für das Jahr 2002). Achtung: Der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung beträgt für Beschäftigte in Sachsen maximal 11,81 EUR, da kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegepflichtversicherung in diesem Bundesland gestrichen wurde. Nicht bezuschusst werden die Beiträge zur Pflegezusatzversicherung, diese können aber steuerlich geltend gemacht werden und das bis zu einer Höhe von 184 EUR (Gilt für alle nach dem 31.12.1957 Geborenen) jährlich. (Stand 2002)

Aufgeschobene Rentenversicherung
Die Zahlung einer lebenslangen Altersrente zu einem in der Zukunft liegenden Termin wird mit der aufgeschobenen Rentenversicherung vereinbart. Während der gesamten Dauer dieser Aufschubzeit oder auch nur für einen begrenzten Zeitraum (abgekürzte Beitragszahlungsdauer) müssen die Beiträge entrichtet werden.

Aufschubzeit
Die Zeit zwischen dem Abschluss einer privaten aufgeschobenen Rentenversicherung und der Zahlung der ersten Rente ist als Aufschubzeit bekannt.

Ausbildungsversicherung
Die Kosten für die Berufsausbildung der Kinder (bspw. ein Studium) werden durch die Ausbildungsversicherung abgesichert. In der Regel ist ein Elternteil Beitragszahler und versicherte Person. Sollte er vor Vertragsende sterben, so läuft die Versicherung beitragsfrei weiter. Dadurch wird die Leistung aus der Lebensversicherung immer erst zum vereinbarten Termin ausgezahlt, wie zum Beispiel zum Beginn des Studiums.





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